Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen. Das ist Musik in den Ohren derjenigen, die zwar gerne mithören, sie aber nicht geordert haben. Laut einem neuen Gesetz zur Aufteilung der Maklerprovision kommen private Immobilienkäufer zwar nun doch nicht in den angedachten Genuss völliger Kostenbefreiung, aber ihre Position wird bundesweit erheblich gestärkt.
Wer denn nun? Die neue Regelung bezieht sich im Wortlaut auf Kaufverträge für „Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Auch wenn diese Definition im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann, ist so viel schon mal klar: Kaufverträge zu Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien sind von dem Gesetz nicht betroffen. Ebenso können Wohnungsunternehmen und andere Betriebe auf Käuferseite von der Regelung keinen Gebrauch machen.
Wann gilt’s denn wohl? Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Bis dahin geschlossene Maklerverträge bleiben von der neuen Regelung ausgenommen.
Was gibt’s denn noch? Komplett neu ist, dass Maklerverträge künftig ausnahmslos in Textform geschlossen werden müssen – andernfalls ist das Abkommen ungültig. Damit wird die bisher gelebte Praxis rechtswidrig, wonach der Vertrag auf der einen Seite durch die Übergabe eines Exposés mit den angeführten Maklerkosten und auf der anderen Seite durch die einfache Annahme der Maklerleistung als erfüllt galt.
Der Gesetzgeber hat Courage zur Courtage bewiesen – durch Ausgewogenheit in der Aufteilung der Maklerprovision. Er erkennt auf diesem Weg auch die Leistung des Maklers an, welche angemessen entlohnt werden soll.